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LWL-Angebote für örtliche Jugendhilfeausschüsse

28.10.2025 LJA

Mädchen mit Mikrofon (Generiert mit KI)

Kommunalwahl 2025 - Verfahren zur Neubesetzung der Jugendhilfeausschüsse

Mit der Durchführung der Kommunalwahlen im September 2025 sind auch die Jugendhilfeausschüsse neu zu besetzen. In den folgenden Dateien finden Sie Hinweise zu den gesetzlichen Grundlagen und dem zeitlichen Ablauf des Verfahrens zur Neubesetzung des Ausschusses. 

Zu den Fragen der Neuregelungen zur Jugendbeteiligung und zur Besetzung von JHA mit Jugendvertretungen und Jugendverbänden: s. nachfolgende FAQ-Liste.

FAQ zu Jugendselbstvertretungen & Jugendvertretungen in NRW

Stand: 22.10.2025

Hinweis: Diese FAQ bietet eine Erläuterung der gesetzlichen Regelungen zur Jugendselbstvertretung und Jugendvertretung in NRW, zusammengestellt von der Servicestelle für Kinder- und Jugendbeteiligung in NRW. Diese FAQ ersetzt keine Rechtsberatung. Die konkrete Ausgestaltung richtet sich nach kommunalen Satzungen, Geschäftsordnungen und Beschlüssen. Unter jeder Frage sind Ergänzungen enthalten, die auf die gesetzliche Ausführung hinweisen.

In diesen FAQ wird von Jugendselbstvertretungen gesprochen. Je nachdem, auf welches Gesetz Bezug genommen wird, ist entweder von Jugendselbstvertretungen (§ 5 Abs. 1 Nummer 11 AG KJHG) oder von Jugendvertretungen (§ 27a GO NRW) die Rede. Gemeint ist aber eine direkte Interessenvertretung von Kindern, Jugendlichen im Sinne des SGB VIII.

Wie definieren wir eine Jugendselbstvertretung?

Jugendselbstvertretungen sind selbstorganisierte Zusammenschlüsse junger Menschen, die ihre Interessen gegenüber Politik und Verwaltung eigenständig vertreten. Sie sollen als Bevölkerungsgruppe ihre Lebenswelt aktiv mitgestalten. Die Organisation kann offen oder parlamentarisch (z. B. Jugendrat, Kinder- und Jugendparlament) erfolgen, muss aber dauerhaft angelegt sein. Auch schulische Vertretungen (z. B. SV/BSV) und andere zivilgesellschaftliche Zusammenschlüsse können als Jugendselbstvertretungen berücksichtigt werden, wenn sie maßgeblich von jungen Menschen gestaltet werden. Eine dauerhafte Struktur zeichnet sich durch eine Beschreibung in der Geschäftsordnung des Rates mit z.B. Dauer der Wahlperiode, Beteiligung an Rats- und Ausschusssitzungen, Rederecht, Anhörungsrecht und Anregungsrecht, sowie angemessene finanzielle Mittel aus.

Ergänzung: [§ 4a SGB VIII], [§ 27a Abs. 1 GO NRW], [§ 5 Abs. 1 Nr. 11 1. AG‑KJHG NRW], [Satzung]

Wie unterscheidet sich eine Jugendselbstvertretung von einer Jugendvertretung?

  • Jugendselbstvertretung: von Jugendlichen selbst organisiert und besetzt; im Jugendhilfeausschuss mit beratendem Sitz. Rechtsgrundlagen: § 5 Absatz 1 Nummer 11 AG-KJHG NRW.
  • Jugendvertretung: kommunales Beteiligungsgremium für Jugendthemen; die Gemeinde kann es per Satzung einrichten und dort Rechte regeln. Rechtsgrundlage: § 5 Absatz 3 Satz 3 AG-KJHG NRW in Verbindung mit § 27a GO NRW.

Kurzformel: „Jugendvertretung“ = Sammelbegriff kommunaler Interessenvertretungen junger Menschen; „Jugendselbstvertretung“ = Spezialform, die ausschließlich aus jungen Menschen besteht und im JHA beratend mitwirkt.

Wer ist ein „sachkundiger Bürger / eine sachkundige Bürgerin “?

Kurzdefinition: Vom Rat bestellte Person ohne Verpflichtung zur Übernahme des Amtes, mind. 16 Jahre alt und die sonstigen Wählbarkeitsvoraussetzungen für Ratsmitglieder erfüllend („im Übrigen dem Rat angehören können“). In einem Ausschuss darf die Zahl der sachkundigen Bürger: innen die der Ratsmitglieder nicht erreichen; beschlussfähig nur, wenn mehr Ratsmitglieder als sachkundige Bürger: innen anwesend sind.

Wer „Bürger:in“ ist, bestimmt § 21 GO NRW: Bürger ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist (also insbesondere Deutsche oder EU-Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Gemeinde; Wahlalter in NRW: ab 16 Jahren nach § 7 Kommunalwahlgesetz NRW). Damit folgt: sachkundige Bürger:innen müssen kommunalwahlberechtigt in der jeweiligen Gemeinde sein.

Ergänzung: [§ 58 Abs. 3 GO NRW]§ 21 GO NRW

Haben sachkundige Bürger:innen Stimmrecht?

Ja. Sie sind Mitglieder in allen Ratsausschüssen und damit stimmberechtigt. (Ausnahmen:  Haupt-, Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss). Hauptausschuss. Abweichungen sind nur möglich, wenn Spezialgesetze etwas anderes anordnen oder die Hauptsatzung die Ausschussstrukturen konkretisiert. 

Kein Stimmrecht haben sie, wenn sie nur mit beratender Stimme in einen Ausschuss entsandt werden (z. B. als von einer nicht vertretenen Fraktion Benannte nach § 58 Abs. 1 S. 8–11 GO NRW) – das ist ausdrücklich nur beratend. Ebenfalls ohne Stimmrecht: sachkundige Einwohner*innen nach § 58 Abs. 4.

Ergänzung: [§ 58 Abs. 3 GO NRW]

Müssen Kommunen eine Jugendselbstvertretung einrichten?

Kommunen sollen geeignete Beteiligungsformate für junge Menschen vorhalten bzw. fördern. „Soll“ bedeutet eine Regelfallbindung („intendiertes Ermessen“): Dieses Vorgehen ist grundsätzlich anzuwenden; nur bei atypischen Umständen darf (und muss begründet) abgewichen werden. Finanzknappheit ist kein atypischer Umstand.

Jugendliche können die Einrichtung einer Jugendvertretung beantragen; der Rat entscheidet hierzu innerhalb einer festgelegten Frist nach vorheriger Anhörung. Zudem ist eine Vertretung örtlicher Jugendselbstvertretungen als beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss vorzusehen. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt vor Ort.

 → Ergänzung: [§ 27a Abs. 1–2, 3–4 GO NRW], [§ 5 Abs. 1 Nr. 11 1. AG‑KJHG NRW], [§ 4a SGB VIII]

Gelten kommunale Jugendgremien in Trägerschaft der Kommune als Jugendselbstvertretungen?

Sie können als Jugendselbstvertretungen gelten, wenn Selbstorganisation, Eigenverantwortung und Unabhängigkeit gesichert sind. Mögliche Rollenkonflikte der hauptamtlich betreuenden Person der Jugendselbstvertretung werden durch klare Regeln, Transparenz und pädagogische Begleitung adressiert.

Durch eigene Geschäftsordnungen der Jugendselbstvertretung, transparente Mittelvergabe, Zugang zu Informationen sowie unabhängige Begleitung wird Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit von Jugend(selbst)vertretungen in kommunaler Trägerschaft gesichert. 


Ergänzung: [§ 4a SGB VIII], [GO/Satzung]

Es gibt vor Ort noch keine Jugendselbstvertretung – was können Jugendliche selber tun?

Die Kommune entwickelt gemeinsam mit den Jugendlichen ein passendes Format (z. B. Jugendrat, regelmäßige Beteiligungsverfahren) oder fördert vorhandene Strukturen. Dazu sollte es vor Ort eine Ansprechperson im Jugendamt geben. Liegt ein Antrag Jugendlicher zur Einrichtung einer Jugendvertretung vor, entscheidet der Rat innerhalb der vorgesehenen Frist nach Anhörung. Der Jugendhilfeausschuss berücksichtigt eine Vertretung örtlicher Jugendselbstvertretungen als beratendes Mitglied.


Ergänzung: [§ 27a Abs. 2 GO NRW], [§ 5 Abs. 1 Nr. 11 1. AG‑KJHG NRW], [§ 4a SGB VIII]

Muss ein Jugendring gegründet werden?

Eine Gründung durch die Kommune ist nicht verpflichtend. Aufgabe der öffentlichen Jugendhilfe ist es, Zusammenschlüsse der Jugendverbandsarbeit anzuregen, zu unterstützen und zu fördern. Wo es keinen Kommunalen Jugendring gibt, können je nach örtlicher Struktur andere Zusammenschlüsse (z.B. Kreisjugendringe) berücksichtigt werden.


Ergänzung: [§ 12 SGB VIII] [§ 5 Abs. 1 Nr. 11 1. AG‑KJHG NRW]

Sind Bezirksschüler:innenvertretungen Jugendselbstvertretungen?

Möglich, aber nicht automatisch. SV sind schulrechtlich verankert (§ 74 SchulG NRW). Sie können jedoch – je nach Ausgestaltung – als örtliche Jugendselbstvertretung (für beratende Mitgliedschaft im JHA) benannt werden. Ohne Bezug über die Schule hinaus erfolgt die Beteiligung eher über § 5 Abs. 3 1. AG-KJHG NRW (weitere sachkundige Personen) oder Kooperation nach § 81 SGB VIII.


Ergänzung: [SchulG NRW], [Satzung/Benennung]

Was passiert, wenn es mehrere Jugendselbstvertretungen gibt?

Die Jugendamtssatzung bzw. Geschäftsordnung legt ein transparentes Benennungs‑ oder Rotationsverfahren fest (z. B. Delegation, Wahl, Rotation). Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII können vor Ort koordinieren. Ziel ist die Benennung einer Jugendselbstvertretung für den Jugendhilfeausschuss und klare Beteiligungswege für weitere Gremien.


Ergänzung: [§ 5 Abs. 1 Nr. 11 1. AG‑KJHG NRW], [§ 4a SGB VIII], [AG nach § 78 SGB VIII], [JHA‑Satzung]

Dürfen Jugendselbstvertretungen nur im Jugendhilfeausschuss mitwirken?

Nein. Neben der Mitwirkung im Jugendhilfeausschuss ist eine Beteiligung in weiteren Fachausschüssen möglich. Dies geschieht entweder durch Bestellung als sachkundige Bürger:innen (stimmberechtigt) oder als sachkundige Einwohner:innen (beratend). Unabhängig davon können Ausschüsse Vertreter:innen betroffener Gruppen und Sachverständige zu Beratungen hinzuziehen.


Ergänzung: [§ 58 Abs. 3–4 GO NRW], [§ 58 Abs. 3 S. 6–7 GO NRW], [§ 27a Abs. 3 GO NRW]

Welche Altersgrenzen gelten bei einer Mitwirkung in kommunalen Ausschüssen für Jugendselbstvertretung?

Für Jugendselbstvertretungen als solche gibt es keine feste Altersgrenze. Damit ist eine Mitwirkung in Ausschüssen als Jugendselbstvertretung bereits vor dem 16. Lebensjahr möglich. Für Mitgliedschaften in kommunalen Ausschüssen gilt: Ab 16 Jahren ist eine Bestellung als sachkundige Bürger: in möglich. Unter 16 Jahren ist keine Mitgliedschaft vorgesehen; eine Einladung zur Mitwirkung als betroffene Vertretung oder als sachverständige Person ist möglich. Die Beteiligung der Jugendselbstvertretung im Sinne des §27a GO NRW muss in der Geschäftsordnung des Rates geregelt werden. Hier muss die Dauer der Wahlperiode und die Teilnahme der Jugend(selbst)vertretungen an den Sitzungen des Rates in Jugendangelegenheiten, insbesondere ein Rede-, Anhörungs und Anregungsrecht, geregelt werden.


Ergänzung: [§ 27a GO NRW], [§ 58 Abs. 3–4 GO NRW], [§ 58 Abs. 3 S. 6–7 GO NRW], [§ 7 SGB VIII], [§5 AG KJHG]

Welche Rechte haben Jugendliche ab 16 Jahren in Ausschüssen?

Sachkundiger Bürger:in (Ratsausschüsse) – ab 16 Jahre möglich

  •  Stimmrecht im jeweiligen Fachausschuss (nicht im Haupt-, Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss).
  •  Mitwirkungsrechte wie Ratsmitglieder des Ausschusses; Antragsrecht zur Sache meist gegeben, Details regelt die örtliche Geschäftsordnung

Sachkundige Einwohner:in (Ratsausschüsse) – ab 16 Jahre möglich

  •  Keine Stimme, aber beratende Teilnahme.
  •  Rederecht/Anregungsrecht je nach Geschäftsordnung bzw. Benennungsbeschluss.

Beratende Mitglieder aus Jugendvertretung/Jugendselbstvertretung

  •  Teilnahme an Sitzungen, Rederecht, Anhörungs- und Anregungsrechte; kein automatisches Stimmrecht.
  •  Im Jugendhilfeausschuss (JHA) sind Jugendselbstvertretungen als beratende Mitglieder vorgesehen.

Wichtige JHA-Sonderregel (zur Einordnung):
 Stimmberechtigte JHA-Sitze (3/5 Vertretung der Politik, 2/5 Vertretungen freier Träger der Jugendhilfe). Die Besetzung erfordert, dass die Person dem Rat/Kreistag angehören könnte → passives Wahlrecht ab 18. 16- und 17-Jährige sind im JHA daher nur beratend tätig.

→ Ergänzung: [§ 58 Abs. 3 GO NRW], [§ 58 Abs. 4 GO NRW], [§ 27a Abs. 3 GO NRW] Ob ein individuelles Antragsrecht besteht (neben Fraktionsrechten), legt die Geschäftsordnung bzw. die jeweilige Satzung fest.

Dürfen Jugendringe oder andere Trägervertreter: innen minderjährige stimmberechtigte Mitglieder in den Jugendhilfeausschuss entsenden?

Nein. Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses müssen für die Vertretungskörperschaft (Rat/Kreistag) wählbar sein. Das setzt in NRW das passive Kommunalwahlrecht ab 18 Jahren voraus. Minderjährige können daher nicht als stimmberechtigte Mitglieder in den JHA entsandt bzw. bestellt werden.
Davon getrennt ist der neue beratende Sitz für örtliche Jugendringe: Für beratende Mitglieder nennt das Landesrecht keine feste Altersgrenze – hier können auch Minderjährige vom Jugendring benannt werden (sofern die kommunale Satzung nichts anderes vorsieht). Die 16-Jahre-Schwelle der GO NRW bezieht sich auf sachkundige Bürger: innen in allgemeinen Ratsausschüssen und ist für die stimmberechtigte JHA-Besetzung nicht maßgeblich (Sonderregelung Jugendhilfeausschuss).

Ergänzung (Paragrafen):

  • Vorschlagsrecht/angemessene Berücksichtigung der Jugendverbände bei stimmberechtigten Sitzen: [§ 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII]
  • Maßstab Stimmberechtigung im JHA = Wählbarkeit zur Vertretungskörperschaft (passives Wahlrecht 18+): [1. AG-KJHG NRW] i. V. m. [KWahlG NRW § 12]
  • Jugendring als beratendes Mitglied im JHA (ohne starre Altersgrenze): [§ 5 Abs. 1 Nr. 10 1. AG-KJHG NRW]
  • GO-Reform (§ 58 GO NRW, 16 Jahre) betrifft sachkundige Personen in allgemeinen Ausschüssen, ist für die stimmberechtigte JHA-Besetzung nicht einschlägig: [§ 58 GO NRW – subsidiär, soweit kein Sonderrecht]

Wie erfolgt die Benennung und Abberufung der beratenden Mitglieder im Jugendhilfeausschuss?

Die Jugendselbstvertretung bzw. der Jugendring benennen ihre Vertreterinnen und Vertreter selbst und reichen die Benennung mit Vertretungsnachweis beim Jugendamt ein. Auf dieser Grundlage entscheidet die Vertretungskörperschaft (Rat oder Kreistag) nach Maßgabe der Jugendamtssatzung formal über die Bestellung. Die Amtszeit läuft in der Regel bis zum Ende der Wahlperiode von Rat/Kreistag; Stellvertretung und Nachbesetzung werden in der Satzung geregelt. Eine Abberufung erfolgt durch die entsendende Struktur; die Kommune setzt sie gemäß Satzung formal in Kraft.

  • Vorschlagsrecht: Jugendselbstvertretungen und Jugendringe schlagen ihre Vertreterinnen/Vertreter selbst vor; rechtliche Grundlage ist § 5 AG-KJHG NRW (seit 2025 mit ausdrücklichem Bezug auf Selbstvertretungen).
  • Verfahren: Formloser Vorschlag/Schreiben an das Jugendamt (mit Benennungs- und Vertretungsnachweis). Je nach Jugendamtssatzung bestätigt bzw. bestellt der Rat/Kreistag die Benennung.
  • Amtszeit/Stellvertretung: Gilt in der Regel für die Dauer der Wahlzeit von Rat/Kreistag; persönliche Stellvertretung wird mitbenannt. Details (z. B. Nachbesetzung bei Ausscheiden) regelt die örtliche Jugendamtssatzung.
  • Abberufung: Erfolgt durch die entsendende Struktur (Jugendselbstvertretung/Jugendring) nach deren internen Regeln; formale Kenntnisnahme/Bestätigung wieder durch die Kommune gemäß Satzung.

Wie werden Jugendliche und junge Ehrenamtliche für Ausschüsse qualifiziert?

Qualifizierung und Begleitung sind Teil eines tragfähigen kommunalen Beteiligungskonzepts: verständliche Unterlagen, Vorbesprechungen, Mentorings, Nachbereitungen sowie bei Bedarf Fortbildungen. Die Finanzierung kann über den kommunalen Kinder‑ und Jugendförderplan und die Jugendhilfeplanung erfolgen; freie Träger und Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII sollten vor Ort mit einbezogen werden, die Verantwortung liegt beim kommunalen Jugendamt.


Ergänzung: [§ 4a SGB VIII], [Jugendhilfeplanung/KJFP]

Wie werden Ausschüsse jugendfreundlich?

Ausschüsse sollten Verfahren so gestalten, dass junge Menschen wirksam mitwirken können: klare Sprache, transparente Abläufe, angemessene Sitzungszeiten und ‑orte, zugängliche Unterlagen, ggf. hybride Teilnahme. Die Geschäftsordnung regelt Rede‑, Anhörungs‑ und Anregungsrechte, Einladungsfristen, Unterlagenzugang und Rückmeldeverfahren. Der Gesetzgeber formuliert in der Begründung zur GO Reform: „Im Rahmen der Selbstorganisation sollte auf die Belange minderjähriger und/oder schulpflichtiger Ausschussmitglieder angemessen Rücksicht genommen werden – u. a. Bildungsverpflichtungen sowie Vorgaben des Jugend- und Jugendarbeitsschutzes.“ (siehe Landtags-Drucksache 18/13836, PDF). Außerdem ist bereits jetzt ein Mindeststandard für Barrierefreiheit und Inklusion in Sitzungen bereitzustellen. Das umfasst u.a. geeignete Orte, digitale Teilnahmeoptionen, zugängliche Materialien (z. B. Zusammenfassungen, Leichte Sprache) und technische Unterstützung.


In der Geschäftsordnung der Ausschüsse ist zudem verbindlich der Unterlagenzugang, die Einladungsfristen und die Tagesordnung der Ausschüsse zu regeln (z.B. Fristen, Versandwege, Lesbarkeit, digitale Zugänge und Vorab‑Tagesordnungsentwürfe). An dieser Stelle ist auf niedrigschwellige Zugangswege und leichte Sprache zu achten.

Ergänzung: [§ 27a Abs. 3 GO NRW], [§ 58 GO NRW], [GO/Sitzungsorganisation]

Wie erfolgt die Rückmeldung zu Anregungen der Jugendvertretungen?

Fristen und Formen der Rückmeldung sind festzulegen (z. B. schriftlich, Protokollvermerk). Ergebnisse werden nachvollziehbar dokumentiert. Das Einführen von Protokollstandards ist sinnvoll - Beiträge, Anregungen, Beschlüsse und Rückmeldungen werden eindeutig protokolliert; Zuständigkeiten und Zeitpläne für Umsetzung werden benannt.


Ergänzung: [§ 27a Abs. 3 GO NRW], [GO/Satzung]

Wie werden Vertraulichkeit, Datenschutz und die Sicherung nichtöffentlicher Teile gewährleistet?

  • Verschwiegenheit: Alle Mitglieder und beratenden Mitglieder (einschließlich Jugendring/Jugendselbstvertretung) werden auf Verschwiegenheit verpflichtet. Rechtsgrundlagen: § 43 GO NRW (Pflichten der Rats-/Ausschussmitglieder) i. V. m. § 58 Abs. 2 GO NRW (Anwendung der Ratsregeln auf Ausschüsse).
  • Nichtöffentlichkeit: Grundsatz der Öffentlichkeit, aber Ausschluss der Öffentlichkeit bei schutzwürdigen Belangen nach § 48 GO NRW. Vertrauliche Inhalte bleiben auch nach der Sitzung geheim.
  • Datenschutz: Verarbeitung personenbezogener Daten nur auf Rechtsgrundlage und nach Grundsätzen der DSGVO (Art. 5) – regelmäßig Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO (Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben). Ergänzend DSG NRW, insbesondere § 3 DSG NRW (Zulässigkeit) und Art. 32 DSGVO (technisch-organisatorische Maßnahmen).
  • Praxis für Jugendring/Jugendselbstvertretung: Verpflichtungserklärung in leicht verständlicher Sprache; bei Bedarf schriftliches Einverständnis. Das Jugendamt stellt passende Unterlagen bereit und bietet bei Bedarf kurze Schulungen an.

Gibt es Aufwandsentschädigung, Kosten‑ und Wegeerstattung und Versicherungsschutz?

Dies wird kommunal festgelegt. Üblich sind Erstattungen für Fahrtkosten, ggf. Sitzungsgelder/Aufwandsentschädigungen sowie die Klärung des Versicherungsschutzes. Junge Menschen dürfen hier nicht schlechter gestellt werden als andere Interessengruppen.


Ergänzung: [Satzung/Beschluss]

Wie wird mit Befangenheit und Interessenkonflikten umgegangen?

Die allgemeinen Befangenheits‑ und Compliance‑Regeln gelten entsprechend; Verfahren (Anzeige, Ausschluss von Beratung/Abstimmung) sind in der Geschäftsordnung zu beschreiben.


Ergänzung: [GO/Satzung]

Welche Wechselwirkungen gibt es zwischen dem SGB VIII zum neu gefassten § 27a GO NRW?

§ 27a GO NRW stärkt die kommunale Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (z. B. Jugendrat, Mindestrechte in Rat & Ratsausschüssen, Initiativrecht). Er ersetzt und beschneidet nicht die besonderen, bundesrechtlichen Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte im SGB VIII – insbesondere nicht die Stellung des Jugendhilfeausschusses (JHA).

§ 27a GO NRW baut die kommunale Beteiligungsarchitektur aus (inkl. verbindlicher Verfahren), während das SGB VIII die spezialgesetzliche Beteiligung in der Jugendhilfe – mit starkem JHA-Profil – vorgibt. Wechselwirkung heißt: die durch § 27a GO geschaffenen Jugendvertretungen speisen Prozesse im JHA; rechtlich bleibt der JHA aber eigenständiger Akteur mit bundesrechtlich abgesicherten Mitwirkungsrechten.

  • Mindeststandard (Rede‑/Anhörungs‑/Anregungsrecht) in GO des Rates: [§ 27a Abs. 3 S. 2].
  • Finanzielle Mittel für Jugendvertretungen (Haushaltsentscheidung; Nachweisregelungen möglich): [§ 27a Abs. 4].

Welche Punkte gehören in den nächsten Kinder‑ und Jugendförderplan?

Strukturelle Verankerung und Finanzierung von Jugend(selbst)vertretungen und den Zusammenschlüssen der Jugendverbänden, Qualifizierungs‑ und Begleitstrukturen junger Menschen, klare Förderkriterien , barrierearme Beteiligungsformate, Evaluation sowie Zuständigkeiten, Zeitpläne und Qualitätsstandards der Beteiligung junger Menschen.


Ergänzung: [§ 27a Abs. 4 GO NRW], [§ 4a SGB VIII], [Jugendhilfeplanung/KJFP]

Legende/Abkürzungen:

GO NRW = Gemeindeordnung NRW · 1. AG‑KJHG NRW = Erstes Ausführungsgesetz zum SGB VIII in NRW · SGB VIII = Achtes Buch Sozialgesetzbuch · JHA = Jugendhilfeausschuss · KJFP = Kinder‑ und Jugendförderplan · AG § 78 SGB VIII = Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII.

Neuauflage des LVR-Handbuchs "Entscheiden im Jugendhilfeausschuss: informiert, beteiligt, wirksam"

Das 'Handbuch für die Arbeit im Jugendhilfeausschuss' ist in der 6. Auflage, Stand Juli 2025, erschienen. Die Broschüre des LVR (Landschaftsverband Rheinland) will den Mitgliedern im Jugendhilfeausschuss eine Hilfestellung für ihre praktische Arbeit geben. Die historische Entwicklung, die rechtlichen Grundlagen und Besonderheiten der Arbeit im Jugendhilfeausschuss werden aufgezeigt. Die Leserinnen und Leser werden über Funktion und Stellung des Ausschusses sowie die Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, sowie das breite Spektrum der Ausschussarbeit informiert. Im Anhang finden sich wieder Auszüge aus den aktuellen Gesetzestexten, eine Mustersatzung sowie Literaturhinweise.

Inhouse-Seminare für örtliche Jugendhilfeausschüsse

Für einen gelingenden Start in die neue Legislaturperiode bietet das LWL-Landesjugendamt Westfalen exklusive Inhouse-Seminaren für die 91 westfälisch-lippischen Jugendämter an.

Die Workshops sind zweigeteilt: Im ersten Teil geht es um die rechtlichen Grundlagen und Besonderheiten der Jugendhilfeausschüsse. Neben den bundesrechtlichen Regelungen im SGB VIII werden auch das NRW-Ausführungsgesetz, kommunalrechtliche Bestimmungen und örtliche Satzungen in den Blick genommen.

Im zweiten Teil richtet sich der Fokus auf die großen Handlungsfelder der Jugendhilfe – von der Kindertagesbetreuung über die Hilfen zur Erziehung und die Eingliederungshilfen bis hin zu den Frühen Hilfen und die Jugendförderung. Dabei werden aktuelle bundes- und landesweite Entwicklungen aufgegriffen und auf die jeweilige Situation vor Ort bezogen.

Fortbildungen für (neue) Jugendhilfeausschussmitglieder

Das LWL-Landesjugendamt Westfalen bietet für (neue) Jugendhilfeausschussmitglieder jährlich Fortbildungen im Onlineformat an:

Im Jahr 2026 liegt der Fokus auf der Qualifizierung der NEUNEN Mitglieder in Jugendhilfeausschüssen. So sind im Frühjahr 2026 zwei online-Veranstaltungen angesetzt, die die Grundlagen der Ausschussarbeit thematisieren sowie einen Einblick in die zentralen Handlungsfelder der Jugendhilfe geben. Bitte die Termine vormerken:

  • Dienstag, 24.03.2026 von 16.00 – 19.30 Uhr und
  • Samstag, 18.04.2026 von 10.00 – 13.30 Uhr

Die Einladung zu den beiden online-Veranstaltungen wird zu Beginn des Jahres 2026 über die Jugendämter an die Jugendhilfeausschüsse versendet.
 

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