Jugendhilfe & Recht: § 9b SGB VIII
Neuregelung im SGB VIII: § 9b SGB VIII – Aufarbeitung
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen vom 03. April 2025 (BGBl. I, Nr. 107) ist die Regelung des § 9c SGB VIII neu in das Kinder- und Jugendhilfegesetz aufgenommen worden. Die Vorschrift ist zum 01. Juli 2025 in Kraft getreten. Mit geändert wurden gleichfalls Vorschriften im KKG.
Ziel des § 9b SGB VIII ist die Sicherung und Erweiterung der Verpflichtung zur Gewährung Akteneinsichtsrechten in Jugendhilfe-, Eingliederungshilfe- sowie Vormundschaftsakten von Personen, die ein berechtigtes Interesse zur Einsichtnahme geltend machen.
Damit verbunden sind zum einen geänderte Aktenaufbewahrungsfristen und die Verpflichtung der öffentlichen Träger in Vereinbarungen mit freien Trägern und Leistungserbringern sicherzustellen, dass Aufbewahrungsfristen und Auskunftsrechte gesichert sind.
Die BAG Landesjugendämter erarbeitet zu § 9b SGB VIII Handreichungen
(Gleis) Die BAG Landesjugendämter erarbeitet Anfang 2026 in einer Arbeitsgruppe unter Beteiligung der Unabhängige Kommission des Bundes zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs die "Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung eines „berechtigten Interesses“ im Sinne von § 9b SGB VIII. In einem zweiten Schritt ist geplant Mustervereinbarungen zwischen öffentlichen und freien Trägern zu entwickeln.