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Jugendhilfe & Recht: § 37c Abs. 4 SGB VIII

Rechtliche Stellungnahme: Auswirkung einer unterlassenen Beteiligung gem. § 37c Abs. 3 Satz 4 SGB VIII auf den Zuständigkeitswechsel gem. § 86 Abs. 6 SGB VIII

Die mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz vom 03. Juni 2021 (BGBl I, S. 1444 v. 10. Juni 2021) neu in Kraft getretene Vorschrift des § 37c SGB VIII regelt „Ergänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie“.

Sie sieht im Absatz 3 Satz 4 vor, dass bei der Auswahl einer Pflegeperson, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des für die Leistungserbringung gem. § 33 SGB VIII zuständigen Trägers hat, der örtliche Träger am Ort der Pflegeperson zu beteiligen ist. 

Dieses Beteiligungserfordernis bei der Auswahl einer "Pflegeperson" soll der Sicherung der fachlichen Beratung der Pflegeperson dienen. Damit ist die Vorgabe einer Beteiligung bei der Auswahl einer Sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft nach § 37c Abs. 3 S. 4 nicht gegeben.

In der Praxis wird die Umsetzung dieser Regelung nach Rückmeldung der Jugendämter in Westfalen-Lippe nicht einheitlich gehandhabt – nicht selten kommt es offenbar zu der Auswahl und Belegung einer Pflegefamilie in einem anderen Zuständigkeitsbereich, ohne dass zuvor eine Beteiligung des dortigen Jugendamtes gem. § 37c SGB VIII stattgefunden hat.

Aus diesem Grund wurde durch ein anfragendes Jugendamt problematisiert, ob die fehlende vorherige Beteiligung gem. § 37c Abs. 3 S. 4 SGB VIII dem gesetzlichen Zuständigkeitsübergang nach § 86 Abs. 6 SGB VIII entgegenstehen kann.

Die Verletzung des Beteiligungserfordernisses aus § 37c Abs. 3 S. 4 SGB VIII steht dem gesetzlichen Zuständigkeitsübergang gem. § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht entgegen. Die Nichtbeachtung der Vorgabe in § 37c SGB VIII führt nicht zu einer Rechtswidrigkeit der gewährten Hilfe gem. § 33 SGB VIII. Durch das Unterbleiben der gebotenen Beteiligung des Trägers am Wohnort der Pflegeperson werden keine subjektiven Verfahrensrechte von Beteiligten im Leistungsgewährungsverhältnis berührt.  

Es handelt sich bei unterbliebener Beteiligung des anderen Jugendamtes gem.§ 37c Abs. 3 Satz 4 SGB VIII damit nicht um einen Formfehler bei Erlass des Verwaltungsaktes durch das leistungsgewährende Jugendamt i. S. d. § 41 SGB X, der die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes gegenüber den Anspruchsinhabern (Inhaber:in der Personensorge) betreffen kann. Die Nichtbeachtung des § 37c Abs. 3 S. 4 führt daher nicht zu einem Hindernis beim gesetzlichen Zuständigkeitswechsel gem. § 86 Abs. 6 SGB VIII.

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