(Teil-)stationäre Einrichtungen und sonstige betreute Wohnformen
Aufsicht und Beratung von (Teil-)stationären Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen
Kinder und Jugendliche, die über Tag und Nacht betreut werden, brauchen Aufmerksamkeit. Der LWL unterstützt und beaufsichtigt die Einrichtungen.
Träger einer Einrichtung nach § 45a SGB VIII,
in denen Kinder und Jugendliche ganztägig oder über einen Teil des Tages betreut werden oder
ihnen Unterkunft gewährt wird,
Beaufsichtigung, Erziehung, Bildung oder Ausbildung außerhalb der eigenen Familie erfolgt,
benötigen für den Betrieb die Erlaubnis des Landesjugendamtes nach § 45 SGB VIII. Darunter fallen auch sonstige betreute Wohnformen nach § 48a SGB VIII.
Die Fachberater:innen des Landesjugendamtes prüfen die Anträge sowie die Voraussetzungen zur Erteilung der Betriebserlaubnis und stehen in sämtlichen pädagogischen Fragen beratend zur Seite.
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Unser Auftrag
Zu unseren Aufgaben gehören (gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 6 und 7 in Verbindung mit §§ 45-49, 104, 105 SGB VIII):
die Beratung vor und während der Betriebsführung zu fachlichen Mindeststandards und erforderlichen Rahmenbedingungen,
die Vorgabe fachlicher Mindeststandards und erforderlicher Rahmenbedingungen hinsichtlich der Ausgestaltung der einzelnen Angebote und
deren Sicherstellung.
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Beratung
Wir beraten Einrichtungsträger in allen Fragen, die mit unserem obenstehenden Auftrag verbunden sind.
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Aufsicht
Das LWL-Landesjugendamt überprüft nach § 46 SGB VIII, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis weiter bestehen. Werden in einer Einrichtung vom Landesjugendamt Mängel festgestellt, sieht das SGB VIII ein gestuftes Verfahren aus Beratung, Auflagen zur Betriebserlaubnis bis hin zur Zurücknahme der Betriebserlaubnis vor.
Ein zentrales Element im Rahmen der Präventions- und Interventionsaufsicht stellt die partnerschaftliche Zusammenarbeit von Landesjugendamt, örtlich zuständigem Jugendamt, überörtlich zuständigem Träger der Sozialhilfe und Einrichtungsträger dar. Vor-Ort-Termine werden in der Regel mit dem örtlich zuständigen Jugendamt und ggf. mit dem überörtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe gemeinsam durchgeführt.
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Betriebserlaubnis
Das LWL-Landesjugendamt ist für die Erteilung von Betriebserlaubnissen für (teil-)stationäre Einrichtungen (§ 45 SGB VIII) und sonstige betreute Wohnformen (§ 48a SGB VIII) in Westfalen-Lippe zuständig. Alle Informationen hierzu finden Sie gebündelt auf dieser Seite.
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Antragsverfahren
Die Arbeitshilfe "Hinweise zur Erteilung der Betriebserlaubnis" stellt die einzelnen Schritte bei der Beantragung einer Betriebserlaubnis dar und bietet Hilfestellung beim Ausfüllen des Antragsformulars und der erforderlichen Anlagen.
Weitere für das Antragsverfahren relevante Arbeitshilfen, Formulare und das Schlüsselverzeichnis für Personalmeldung finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Hinweis: Dem Antrag auf Betriebserlaubnis ist immer auch eine formlose Stellungnahme des Jugendamtes und des überörtlichen Trägers beizufügen.
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Informationen zum Einsatz von Personal
Bei der Betreuung von Kindern und Jugendlichen gilt grundsätzlich das Fachkräftegebot. In der Konzeption der Einrichtung wird festgelegt, über welche aufgabenspezifischen Ausbildungsabschlüsse die Fachkräfte verfügen müssen.
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Meldepflichten
Hinweis
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Gemäß § 47 SGB VIII hat der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung die Betriebsaufnahme, die bevorstehende Schließung, die Zahl der Plätze, Angaben zu Leitungs- und Betreuungskräften sowie Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen, unverzüglich zu melden.
Verstöße gegen die Meldepflicht des Trägers sind ordnungswidrig und gemäß § 104 Absatz 1 Nr. 3 SGB VIII bußgeldbewährt. Ordnungswidrig handelt, wer eine Anzeige bzw. Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Meldepflichtige Ereignisse oder Entwicklungen
Träger erlaubnispflichtiger Einrichtungen müssen gemäß § 47 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder zu beeinträchtigen, unverzüglich dem LWL-Landesjugendamt Westfalen melden.
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Personalmeldungen
Träger von erlaubnispflichtigen Einrichtungen sind gemäß § 47 SGB VIII und § 45 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zur Sicherstellung der personellen Voraussetzungen verpflichtet, Personalmeldungen (Anmeldungen, Abmeldungen, Ummeldungen) unverzüglich zu tätigen. Das Schlüsselverzeichnis enthält für die Formulare relevante Zusatzinformationen.
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Jahresmeldung
Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung ist zu Meldungen an das Landesjugendamt gemäß § 47 Abs. 1 SGB VIII verpflichtet. Jeweils jährlich zum Stichtag 31.12. erfolgt die Meldung über den Meldebogen zu der Anzahl der belegten Plätze.
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Melde- und Nachweispflicht für Jugendämter bei Auslandsmaßnahmen
Jugendämter müssen gemäß § 38 Abs. 5 SGB VIII Auslandsmaßnahmen unverzüglich dem LWL-Landesjugendamt Westfalen melden und einen Nachweis zur Erfüllung des ausländischen Aufenthaltsrechts und soweit erforderlich über Konsultationsverfahren übermitteln.
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Meldepflicht für Brückenlösungen
Zur Unterbringung, Versorgung und Betreuung sind Brückenlösungen freigegeben worden, die aufgrund ihres zeitlich befristeten Charakters und/oder der Nichterfüllung weiterer Kriterien des § 45 SGB VIII nicht betriebserlaubnisfähig sind.
Auf Grundlage des Erlasses vom 11.03.2022 des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen sind die Unterbringungen in Brückenlösungen an das jeweils zuständige Landesjugendamt zu melden.
Zur An- und Abmeldung ist die folgende Datei zu verwenden:
Brückenlösungen müssen unter Sicherstellung des Kinderschutzes vor Ort in Eigenverantwortung der Jugendämter betrieben werden.
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Ihr Kontakt zu uns
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Hier finden Sie die zuständigen Ansprechpersonen
Fachstelle "Gehört werden!"
Kinder und Jugendliche, die in Einrichtungen der Erziehungshilfe in NRW leben, wollen und sollen mitreden und mitbestimmen, wenn es um sie geht.
Die Fachstelle "Gehört werden!" unterstützt sie dabei, sich über ihre Rechte zu informieren, sich auszutauschen und sich für ihre Anliegen einzusetzen. Bei der Fachstelle finden junge Menschen Informationen über ihre Rechte und darüber, wie sie sich für ihre Anliegen stark machen können. Fachkräfte erhalten Informationen zum Thema Beteiligung und über die Angebote der Fachstelle.
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JvJ NRW – Jugend vertritt Jugend
Jugend vertritt Jugend (JvJ NRW) ist die gewählte Selbstvertretung junger Menschen aus stationären Erziehungshilfeeinrichtungen in NRW.
Die elf Mitglieder leben selbst in Einrichtungen oder Wohngruppen in NRW. Sie setzen sich für die Anliegen und Themen der Zielgruppe ein. JvJ NRW wird durch die beiden NRW-Landesjugendämter sowie das MKJFGFI gefördert und unterstützt.
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Entgeltangelegenheiten nach dem SGB VIII
Zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen zu Leitungen und Entgelten mit Einrichtungen der Jugendhilfe sind die örtlichen öffentlichen Träger der Jugendhilfe. Den Leistungserbringern stehen bei den Entgeltverhandlungen in der Regel die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege oder privat-gewerbliche Heimträgerverbände zur Seite. Zur Unterstützung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die Landschaftsverbände das Angebot des Servicecenters Jugendhilfe eingerichtet.
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