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Aufsicht und Beratung von (Teil-)stationären Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen

Kinder und Jugendliche, die über Tag und Nacht betreut werden, brauchen Aufmerksamkeit. Der LWL unterstützt und beaufsichtigt die Einrichtungen.

Träger einer Einrichtung nach § 45a SGB VIII,

  • in denen Kinder und Jugendliche ganztägig oder über einen Teil des Tages betreut werden oder
  • ihnen Unterkunft gewährt wird,
  • Beaufsichtigung, Erziehung, Bildung oder Ausbildung außerhalb der eigenen Familie erfolgt,

benötigen für den Betrieb die Erlaubnis des Landesjugendamtes nach § 45 SGB VIII. Darunter fallen auch sonstige betreute Wohnformen nach § 48a SGB VIII.

Die Fachberater:innen des Landesjugendamtes prüfen die Anträge sowie die Voraussetzungen zur Erteilung der Betriebserlaubnis und stehen in sämtlichen pädagogischen Fragen beratend zur Seite.

Illustration von Jugendichen aus einer Wohngruppe und ihren Sozialpädagog/innen und Erziher/innen, die zusammen kochen und Karten spielen.

Neues zum Handlungsfeld

Unser Auftrag

Zu unseren Aufgaben gehören (gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 6 und 7 in Verbindung mit §§ 45-49, 104, 105 SGB VIII):

  • die Beratung vor und während der Betriebsführung zu fachlichen Mindeststandards und erforderlichen Rahmenbedingungen,
  • die Vorgabe fachlicher Mindeststandards und erforderlicher Rahmenbedingungen hinsichtlich der Ausgestaltung der einzelnen Angebote und
  • deren Sicherstellung.

Beratung

Wir beraten Einrichtungsträger in allen Fragen, die mit unserem obenstehenden Auftrag verbunden sind.

Aufsicht

Das LWL-Landesjugendamt überprüft nach § 46 SGB VIII, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis weiter bestehen. Werden in einer Einrichtung vom Landesjugendamt Mängel festgestellt, sieht das SGB VIII ein gestuftes Verfahren aus Beratung, Auflagen zur Betriebserlaubnis bis hin zur Zurücknahme der Betriebserlaubnis vor.

Ein zentrales Element im Rahmen der Präventions- und Interventionsaufsicht stellt die partnerschaftliche Zusammenarbeit von Landesjugendamt, örtlich zuständigem Jugendamt, überörtlich zuständigem Träger der Sozialhilfe und Einrichtungsträger dar. Vor-Ort-Termine werden in der Regel mit dem örtlich zuständigen Jugendamt und ggf. mit dem überörtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe gemeinsam durchgeführt.

Betriebserlaubnis

Das LWL-Landesjugendamt ist für die Erteilung von Betriebserlaubnissen für (teil-)stationäre Einrichtungen (§ 45 SGB VIII) und sonstige betreute Wohnformen (§ 48a SGB VIII) in Westfalen-Lippe zuständig. Alle Informationen hierzu finden Sie gebündelt auf dieser Seite.

Das Bild zeigt einen grünen Haken aus Holz

Meldepflichten

Hinweis

Gemäß § 47 SGB VIII hat der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung die Betriebsaufnahme, die bevorstehende Schließung, die Zahl der Plätze, Angaben zu Leitungs- und Betreuungskräften sowie Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen, unverzüglich zu melden.

Verstöße gegen die Meldepflicht des Trägers sind ordnungswidrig und gemäß § 104 Absatz 1 Nr. 3 SGB VIII bußgeldbewährt. Ordnungswidrig handelt, wer eine Anzeige bzw. Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

Ausrufezeichen als Symbol für Meldung

Meldepflicht für Brückenlösungen

Zur Unterbringung, Versorgung und Betreuung sind Brückenlösungen freigegeben worden, die aufgrund ihres zeitlich befristeten Charakters und/oder der Nichterfüllung weiterer Kriterien des § 45 SGB VIII nicht betriebserlaubnisfähig sind.

Auf Grundlage des Erlasses vom 11.03.2022 des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen sind die Unterbringungen in Brückenlösungen an das jeweils zuständige Landesjugendamt zu melden.

Zur An- und Abmeldung ist die folgende Datei zu verwenden:

Die ausgefüllte Excel-Tabelle ist zu schicken an: meldung-brueckenloesungen@lwl.org

Brückenlösungen müssen unter Sicherstellung des Kinderschutzes vor Ort in Eigenverantwortung der Jugendämter betrieben werden.

Fachstelle "Gehört werden!"

Kinder und Jugendliche, die in Einrichtungen der Erziehungshilfe in NRW leben, wollen und sollen mitreden und mitbestimmen, wenn es um sie geht.

Die Fachstelle "Gehört werden!" unterstützt sie dabei, sich über ihre Rechte zu informieren, sich auszutauschen und sich für ihre Anliegen einzusetzen. Bei der Fachstelle finden junge Menschen Informationen über ihre Rechte und darüber, wie sie sich für ihre Anliegen stark machen können. Fachkräfte erhalten Informationen zum Thema Beteiligung und über die Angebote der Fachstelle.

Zur Fachstelle Gehört werden

JvJ NRW – Jugend vertritt Jugend

Jugend vertritt Jugend (JvJ NRW) ist die gewählte Selbstvertretung junger Menschen aus stationären Erziehungshilfeeinrichtungen in NRW.

Die elf Mitglieder leben selbst in Einrichtungen oder Wohngruppen in NRW. Sie setzen sich für die Anliegen und Themen der Zielgruppe ein. JvJ NRW wird durch die beiden NRW-Landesjugendämter sowie das MKJFGFI gefördert und unterstützt.

Zur Homepage von JvJ NRW

Foto eines Jungen (Bild: BAG Landesjugendämter)

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