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Anerkennung freier Träger

Träger, die überörtlich arbeiten und eine Anerkennung als freie Träger der Jugendhilfe für die Region Westfalen-Lippe erhalten möchten, können dies beim LWL-Landesjugendamt Westfalen beantragen.

Eine überörtlich wirkende Tätigkeit ist gegeben, wenn die bisherige Tätigkeit des antragstellenden Trägers auf dem Gebiet der Jugendhilfe sich über mindestens zwei Jugendamtsbereiche im Zuständigkeitsbereich des LWL-Landesjugendamtes Westfalen erstreckt.

Illustration grüner Haken in Holzbox (Bild: AdobeStock / Andrjej Jalanskij)

Unser Auftrag

Wir beraten Sie bei allen Fragen rund um das Anerkennungsverfahren und die Antragstellung.

Ob wir zuständig sind, ergibt sich aus dem § 25 AG KJHG. Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe wird - nach vorheriger Prüfung der weiteren Voraussetzungen durch die Verwaltung - durch den LWL-Landesjugendhilfeausschuss entschieden.

Online-Antrag

Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

Sie können die Anerkennung jetzt online beantragen − schnell, papierlos und rund um die Uhr.

Anerkennung als überörtlicher Träger der freien Jugendhilfe ( § 75 SGB VIII) für Westfalen-Lippe

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