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Grenzüberschreitende Jugendhilfe

Internationale Verfahren

Geltendmachung von Unterhalt im Ausland, die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen im Ausland, Stellungnahmen und Beratung bei Kindesentführungen - das sind Beispiele für Aufgaben der Jugendämter in internationalen Verfahren.

Foto einer Landkarte mit bunten Fähnchen als Markierungen (Bild: AdobeStock / motortion).

Unser Auftrag

Das LWL-Landesjugendamt Westfalen berät die Jugendämter in Westfalen über die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kinder- und Jugendhilfe und ausländischer Behörden. Dies regeln internationale und europäische Übereinkommen und Verordnungen sowie nationale Gesetze.

Beratung

Das LWL-Landesjugendamt Westfalen gibt Auskunft über Verfahren und zuständige Behörden und Fachstellen im In- und Ausland und Möglichkeiten der Zusammenarbeit, wenn es zur Sicherung des Kinderschutzes/Kindeswohls um einen grenzübergreifenden Informationsaustausch oder eine Zusammenarbeit geht.

  • Bei Kindesentführungen ins oder aus dem Ausland können Jugendämter zu Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen beim LWL-Landesjugendamt Westfalen nähere Informationen einholen.
  • Vor geplanten Unterbringungen von Kindern und Jugendlichen aus dem Ausland erhalten Jugendämter und freie Träger durch das Landesjugendamt eine Beratung über die Kooperation mit den ausländischen Behörden und dem Bundesamt für Justiz.
  • Träger der Kinder- und Jugendhilfe können sich auch bei geplanten Unterbringungen im Ausland über die einzuhaltenden Vorschriften beim LWL-Landesjugendamt Westfalen informieren.

Zustimmung

Nach den Bestimmungen des Haager Kinderschutzübereinkommens und der Brüssel IIa VO muss das LWL-Landesjugendamt Westfalen vor einer Unterbringung eines Kindes oder einer/s Jugendlichen aus dem Ausland in einer Einrichtung in Westfalen-Lippe seine Zustimmung erteilen. Diese Zustimmung hängt von der Prüfung mehrerer Voraussetzungen ab (u. a. von der Art der gewählten Einrichtung, dem Bezug des Kindes zum Inland), die in einem Bericht von der ausländischen Behörde mitzuteilen sind. 

Ihr Kontakt zu uns

Hier finden Sie die zuständige Ansprechperson.

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