RS Nr. 22/2023: Förderung von Kindertagesbetreuung im Kindergartenjahr 2022/2023 – Nachmeldungen für den Landeszuschuss sowie Meldungen von nicht weiterbewilligten Landesmitteln
Förderung von Kindertagesbetreuung nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) und der Durchführungsverordnung zum KiBiz (DVO KiBiz) im Kindergartenjahr 2022/2023 Nachmeldungen für den Landeszuschuss zur Qualifizierung und für Kinder mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege sowie Meldungen von nicht weiterbewilligten Landesmitteln
Sehr geehrte Damen und Herren,
nachfolgend weise ich auf den bestehenden Melde-Termin 31.07.2023 für das Kindergartenjahr 2022/2023 hin.
1. Nachmeldung von Landeszuschüssen zur Qualifizierung nach § 46 KiBiz
Gemäß § 1 Abs. 4 S. 4 DVO KiBiz können Landeszuschüsse zur Qualifizierung nach § 46 Abs. 2 bis 4 KiBiz zum 31.07.2023 nachgemeldet werden, soweit sie nicht im Antrag zum 15.03.2022 berücksichtigt waren. Für weitere Erläuterungen verweise ich auf mein Rundschreiben Nr. 4/2021 vom 28.01.2021.
2. Nachmeldung für Kinder mit Behinderung nach § 1 Abs. 4 DVO KiBiz
Landesmittel für Kinder, die in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege betreut werden, bei denen die Behinderung bzw. die drohende wesentliche Behinderung von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde und für die zum 15.03.2022 keine Landesmittel als Kind mit Behinderung beantragt wurden, können, wie in den vergangenen Jahren, über KiBiz.web nachgemeldet werden.
Bei diesem Meldetermin sind auch diejenigen Kinder zu berücksichtigen, für die ein Antrag auf Feststellung einer Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung gestellt wurde, der noch nicht beschieden wurde. Ich weise jedoch darauf hin, dass eine Bewilligung der erhöhten Kindpauschalen nur dann erfolgen kann, wenn die Feststellung noch für das Kindergartenjahr 2022/2023 stattgefunden hat.
Das Modul „Meldung KmB“ in KiBiz.web beinhaltet auch die Möglichkeit, eine Nachmeldung für Kinder mit Behinderung in Kindertagespflege vorzunehmen.
3. Meldung von nicht weiterbewilligten Landesmitteln nach § 4 Abs. 7 DVO KiBiz
Gemäß § 4 Abs. 7 DVO KiBiz sind bewilligte und ausgezahlte Landesmittel, die nicht durch Bewilligungen des Jugendamtes gebunden sind, zu den Stichtagen 01.02.2023 und 31.07.2023 zu melden. Ich weise darauf hin, dass ich bei verspäteten Meldungen verpflichtet bin, eine Zinsprüfung vorzunehmen (siehe auch Rundschreiben Nr. 16/2022 vom 29.06.2022).
Für weitere technische Fragen verweise ich auf das KiBiz.web-Handbuch und die KiBiz.web-Hotline 0208-778 99 88 0.
4. Frist
Bei dem Termin für die Nachmeldungen für Kinder mit Behinderung und den Landeszuschuss zur Qualifizierung handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Bei Angaben, die erst im Rahmen der Endabrechnung gemacht werden, könnte die erhöhte Kindpauschale für Kinder mit Behinderungen, aber nicht der Konnexitätsbetrag für Unterdreijährige gewährt werden.
Sollten für Ihren Jugendamtsbezirk eine oder mehrere Meldungen erforderlich sein, sind diese spätestens am Montag, den 31.07.2023 in KiBiz.web freizugeben. Bitte schicken Sie mir die Meldung/en rechtsverbindlich unterschrieben entweder per Post oder per Fax zu.
Für Rückfragen stehen Ihnen die bekannten Ansprechpersonen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Im Auftrag
gez.
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