Die Jugendfreiwilligendienste Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) und Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) sind Bildungsjahre für junge Menschen und gehören zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements. Sie schaffen Lern- und Erfahrungsräume für junge Menschen und stärken sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Im Rahmen der beiden Jugendfreiwilligendienste erwerben Jugendliche wichtige soziale und persönliche Kompetenzen, die einen Berufseinstieg erleichtern.
Bisher sind jedoch benachteiligte junge Menschen in den beiden Jugendfreiwilligendiensten deutlich unterrepräsentiert. Deshalb sollen die Träger des FSJ und des FÖJ spezielle Angebote für junge Menschen im Rahmen der beiden Jugendfreiwilligen-
dienste entwickeln, deren Integration als gefährdet gilt. Im Rahmen eines Gesamtkonzepts, in das die Einsatzstellen einbezogen werden sollen und das der Erhöhung der Bildungs- und Sozialkompetenz dient, soll neben den traditionellen Zielen der Jugendfreiwilligendienste insbesondere das Ziel einer besseren Integrationschance auf dem Arbeitsmarkt verfolgt werden.
Gefördert werden Maßnahmen, wie z. B. Bildungsangebote, die dazu beitragen benachteiligten jungen Menschen den Zugang zu FÖJ und FSJ zu ermöglichen.
Als benachteiligte junge Menschen gelten Freiwillige, die sozial benachteiligt sind und /oder individuelle Beeinträchtigungen im Sinne von § 13 SGB VIII vorweisen.
Hierzu zählen z. B. Freiwillige, die keinen Schulabschluss oder einen Förderabschluss haben, und Freiwillige, die zwar über einen Schulabschluss verfügen, gleichzeitig aber mit besonderen individuellen Problemlagen bzw. Förderbedarfen (wie z. B. Sprachvermögen, abweichendem Verhalten, Abbruch einer Lehre) belastet sind, die ihre Chancen auf eine gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe beeinträchtigen. Hierzu zählen auch junge Menschen, die aufgrund ihres Migrationshintergrundes benachteiligt sind.
Zuwendungsempfänger sind die in Nordrhein-Westfalen anerkannten Träger der Jugendfreiwilligendienste (§ 10 Abs. 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz/JFDG) und die in § 10 Abs. 1 JFDG aufgeführten Träger.
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