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www.lwl-landesjugendamt.de | Anerkennung freier Träger - Landesjugendamt Westfalen - 21.02.2019 URL: https://www.lwl-landesjugendamt.de/de/erzhilf/zas-andere-aufgaben/anerkennung-freier-traeger/
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Das Bild zeigt eine unvollständige Checkliste zur Anerkennung als Jugendhilfeträger

Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe

§ 75 SGB VIII

Das LWL-Landesjugendamt ist zuständig für die Anerkennung von überörtlich tätigen Trägern der freien Jugendhilfe, die ihren Sitz in Westfalen haben und dort überwiegend tätig sind (§ 75 SGB VIII). Eine überörtlich wirkende Tätigkeit ist gegeben, wenn die bisherige Tätigkeit des antragstellenden Trägers auf dem Gebiet der Jugendhilfe sich über mindestens zwei Jugendamtsbereiche im Zuständigkeitsbereich des LWL-Landesjugendamtes Westfalen erstreckt.

Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe wird - nach vorheriger Prüfung der weiteren Voraussetzungen durch die Verwaltung - durch den LWL-Landesjugendhilfeausschuss entschieden.

Formulare und Materialien

Antrag auf Anerkennung als überörtlicher Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII (docx, 20 kb)

Grundsätze für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII (pdf, Stand: 2016)

Links

recht.nrw.de - Zuständigkeit für die Antragsbearbeitung gem. § 25 AG KJHG 

Das Bild zeigt Peter Sträter

Christian Schmitz
Tel.: 0251 591-4700
Fax: 0251 591-6898
christian.schmitz@lwl.org

 

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