Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe
§ 75 SGB VIII
Das LWL-Landesjugendamt ist zuständig für die Anerkennung von überörtlich tätigen Trägern der freien Jugendhilfe, die ihren Sitz in Westfalen haben und dort überwiegend tätig sind (§ 75 SGB VIII). Eine überörtlich wirkende Tätigkeit ist gegeben, wenn die bisherige Tätigkeit des antragstellenden Trägers auf dem Gebiet der Jugendhilfe sich über mindestens zwei Jugendamtsbereiche im Zuständigkeitsbereich des LWL-Landesjugendamtes Westfalen erstreckt.
Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe wird - nach vorheriger Prüfung der weiteren Voraussetzungen durch die Verwaltung - durch den LWL-Landesjugendhilfeausschuss entschieden.